Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
BG
Artikel eins, Paragraph 59,
01.01.2021
FinStrG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.
ÜR: Art. römisch II Paragraph 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,.
07.04.2020
10003898
NOR40218774