Absatz einsDer Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
- Ziffer einsDie Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Absatz 4, ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
- Ziffer 2die gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)