Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
- Ziffer einssteuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
- Ziffer 2Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
- Ziffer 3sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
- Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.