Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49c

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 49c.

  1. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
    1. 1.
      eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
    2. 2.
      die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
    3. 3.
      unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
    4. 4.
      den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
  2. (2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. (3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4) § 29 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218699