(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
- 1.eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
- 2.die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
- 3.unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
- 4.den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.