Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
- Ziffer einseine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
- Ziffer 2die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
- Ziffer 3unrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
- Ziffer 4den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.