Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 689

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 689,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 59, Absatz eins, dritter Satz und 67b Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 33, Absatz eins a, eins b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Absatz eins und 4 Ziffer 3, 44, Absatz 2, 58, Absatz eins, 4 und 8, 59 Absatz eins, erster Satz, 60 Absatz 3, 67 a, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 67 b Absatz eins und 4 Ziffer 4, 111, Absatz eins, Ziffer eins, 112, Absatz eins, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Absatz 3, 162, Absatz 4, 471 f, in der Fassung der Ziffer 33 und 471 g in der Fassung der Ziffer 34,
  2. Absatz eins a,Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 7 Ziffer 4, 44, Absatz eins, Ziffer 8 a und 14, 76 b Absatz 2, 143 a, Absatz 4, 254, Absatz 6, 471 f, in der Fassung der Ziffer 2, 471 g, in der Fassung der Ziffer 2 und 471 m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren
    1. Ziffer eins
      bis längstens 29. Februar 2016 darüber, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der zitierten Bestimmungen zur Verfügung stehen werden, und
    2. Ziffer 2
      in schriftlicher Form darüber, wann diese technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
    Nach Vorliegen der Information nach Ziffer 2, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.
  3. Absatz 2,Die Paragraphen 34 a, 44 a, 54, Absatz 2, 56, 58 a und 125 Absatz 5, sowie die Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Der Hauptverband hat die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr 2017 – bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  5. Absatz 4,Personen, die am 31. Dezember 2017 nach den Paragraphen 461 bis 471 pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach diesen Bestimmungen pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
  6. Absatz 5,Die auf Grund des Paragraph 361, Absatz 3, erlassenen Bestimmungen der Satzung sind gleichzeitig mit Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach Paragraph 34, unter Berücksichtigung der sodann beim Versicherungsträger vorliegenden Datenlage auf das für die Vollziehung unumgänglich notwendige Ausmaß einzuschränken.
  7. Absatz 6,Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.
  8. Absatz 7,Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.
  9. Absatz 8,Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9,Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

Schlagworte

Lohnsoftwareherstellerin

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40218690