Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, für das Referenzjahr 2018.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20010782

Dokumentnummer

NOR40218680