Absatz einsArbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
- Litera afür Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
- Litera bfür Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;
- Litera cfür Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (Paragraph 25,) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
Anmerkung, Litera d, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)