Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ist von seiner Meldepflicht (Paragraph 7,) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
  2. Absatz 2,Ist der Intermediär gemäß Absatz eins, von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder eines anderen Mitgliedstaates von seiner Befreiung zu informieren.
  3. Absatz 3,Jeder gemäß Absatz eins, befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (Paragraph 12,) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218659