Kurztitel

Digitalsteuergesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Abkürzung

DiStG 2020

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins

Text

Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
  2. Absatz 2,Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
  3. Absatz 3,Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218643