Kurztitel

Digitalsteuergesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Abkürzung

DiStG 2020

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
  2. Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218642