Absatz eins,„Onlinewerbeleister“ sind Unternehmen,
- Ziffer einsdie Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
- Ziffer 2innerhalb eines Wirtschaftsjahres
- Litera aeinen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
- Litera bim Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen
erzielen. Ausgaben für Vorleistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz sind in Umsätze nach Litera b, nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 2, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.