Kurztitel

Digitalsteuergesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Abkürzung

DiStG 2020

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins

Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.
  2. Absatz 2,Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 29, unterliegen. 
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vergleichbare Onlinewerbeleistungen festzulegen, insbesondere um so die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw. um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218640