Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Allgemeine Meldepflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Paragraph 6, meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
    1. Ziffer eins
      von jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Adresse,
      3. Litera c
        Ansässigkeitsstaat(en),
      4. Litera d
        ausländische Steueridentifikationsnummer(n), sowie
      5. Litera e
        Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen),
    2. Ziffer 2
      von jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Adresse,
      3. Litera c
        Ansässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und
      4. Litera d
        ausländische Steueridentifikationsnummer(n);
      5. Litera e
        sowie von jeder meldepflichtigen Person
        1. Sub-Litera, a, a
          Name,
        2. Sub-Litera, b, b
          Adresse,
        3. Sub-Litera, c, c
          Ansässigkeitsstaat(en)
        4. Sub-Litera, d, d
          ausländische Steueridentifikationsnummer(n), sowie
        5. Sub-Litera, e, e
          Geburtsdatum und Geburtsort.
  2. Absatz 2Weiters sind die folgenden Informationen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Kontonummer oder deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
    3. Ziffer 3
      der Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
    2. Ziffer 2
      die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.
  6. Absatz 6In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

Schlagworte

Versicherungvertrag, Kontowert

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40218549