Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2,) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 zu bemessen.
  2. Absatz 2Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  3. Absatz 3Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218523