Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 89, Absatz 3 und 4 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Text

Ersatzgeldstrafe

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz 2,Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Absatz eins, nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Absatz eins, zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
  4. Absatz 4,Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 :
    1. Ziffer eins
      10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
    2. Ziffer 2
      10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
  5. Absatz 5,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Paragraph 47, Absatz 2, ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218504