Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 89, Absatz 3 und 4 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Text

Disziplinarvorgesetzte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
    1. Ziffer eins
      die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
      1. Litera a
        Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
      2. Litera b
        Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
      3. Litera c
        anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.
  3. Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218500