Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit – Protokoll von 2014
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2019,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
12.09.2020
69/02 Arbeitsrecht
Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit *1)
StF: BGBl. III Nr. 157/2019 (NR: GP XXVI RV 564 S. 86. BR: AB 10205 S. 896.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
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*1) Die rechtlich unverbindliche Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit wurde mit dem gegenständlichen Staatsvertrag ebenfalls genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von der Bundeskanzlerin gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. September 2019 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 16. September 2019 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit ratifiziert:
Argentinien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Jamaika, Kanada, Lesotho, Lettland, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer einhundertdritten Tagung zusammengetreten ist,
anerkennt, dass das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit Bestandteil der Grundrechte ist und dass Zwangs- oder Pflichtarbeit die Menschenrechte und die Würde von Millionen von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen verletzt, zum Fortbestehen von Armut beiträgt und der Verwirklichung von menschenwürdiger Arbeit für alle im Weg steht,
anerkennt, dass das Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 19301, nachstehend als „das Übereinkommen“ bezeichnet, und das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 19572, bei der Bekämpfung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung aber zusätzliche Maßnahmen erfordern,
weist darauf hin, dass die Definition von Zwangs- oder Pflichtarbeit nach Artikel 2 des Übereinkommens sich auf Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen erstreckt und ohne Unterschied für alle Menschen gilt,
unterstreicht die Dringlichkeit der Beseitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen,
verweist auf die Verpflichtung der Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, Zwangs- oder Pflichtarbeit unter Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Strafmaßnahmen wirklich angemessen sind und streng vollzogen werden,
stellt fest, dass die in dem Übereinkommen vorgesehene Übergangszeit abgelaufen ist und die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3 bis 24 nicht mehr anwendbar sind,
anerkennt, dass die Umstände und Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit sich geändert haben und dass der Menschenhandel für die Zwecke von Zwangs- oder Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung einhergehen kann, Gegenstand wachsender internationaler Sorge ist und dringende Maßnahmen zu seiner wirksamen Beseitigung erfordert,
stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern3 Zwangs- oder Pflichtarbeit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass bestimmte Wirtschaftssektoren besonders anfällig sind und dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere Migranten,
stellt fest, dass die wirksame und dauerhafte Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unter Arbeitgebern sowie zum Schutz der Arbeitnehmer beiträgt,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsnormen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 19484, das Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 19495, das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 19516, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 19587, das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 19738, das Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 19999, das Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, das Übereinkommen (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, das Übereinkommen (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 194710, das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008),
verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte11 (1966), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte12 (1966), das Übereinkommen über die Sklaverei13 (1926), das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken14 (1956), das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität15 (2000), das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels16 (2000), das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg17 (2000), die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe18 (1984), das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Dis-kriminierung der Frau19 (1979) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen20 (2006),
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen zum Schließen von Lücken bei der Umsetzung des Übereinkommens, und bekräftigt, dass Präventions- und Schutzmaßnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Entschädigung und Rehabilitation,
erforderlich sind, um die effektive und nachhaltige Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäß dem vierten Punkt der Tagesordnung der Tagung zu erreichen, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zu dem Übereinkommen erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni 2014, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1958,.
3 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,.
5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,.
6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1954,.
7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,.
8 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,.
9 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002,.
10 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,.
11 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.
12 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.
13 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,.
14 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1956,.
15 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
16 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,.
17 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.
18 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,.
19 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,.
20 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,.
Zwangsarbeit, Frauenhandel, Landweg, Seeweg, Präventionsmaßnahme
17.10.2019
20010776
NOR40218496