Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Missbrauch

Paragraph 108 a,

  1. Absatz eins,Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgangen werden.
  2. Absatz 2,Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Umgehung einer Meldung gemäß Paragraph 3, nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck in der Vermeidung der Meldung gemäß Paragraph 3, besteht.
  3. Absatz 3,Wird ein meldendes Finanzinstitut von einem behördlich festgestellten „Missbrauch“ informiert, so ist die Meldung gemäß Paragraph 3, so zu erstellen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen wäre.

Anmerkung

jetzt Paragraph 108 b

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40218480