einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.