Absatz einsZur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in Paragraph 3, bzw. Paragraph 12, genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.