Absatz eins1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- StrichaufzählungDas eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins,,
- Strichaufzählungdie zuzurechnenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- Strichaufzählungdie anzurechnenden inländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie anrechenbaren ausländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,) und
- Strichaufzählungdie Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
- Ziffer 2Das Ergebnis des Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- StrichaufzählungDas eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz,
- Strichaufzählungdie zuzurechnenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- Strichaufzählungdie anzurechnenden inländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie anrechenbaren ausländischen Steuern und
- Strichaufzählungdie verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,).
- Ziffer 3Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3, fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.