Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 41,

  1. Absatz einsWird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 42, durch das Steuergebiet befördert wird.
  3. Absatz 2 aParagraph 21, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer Mineralöl nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Absatz 2, dritter Satz.
  5. Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
  6. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 23, Absatz 8 und 9 sinngemäß.
  7. Absatz 6Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
    2. Ziffer 2
      die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
    Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.

Schlagworte

Arbeitsgerät, Kühlanlage, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40218417