(1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019
V
§ 7
01.12.2019
28.11.2021
ANB-V
32/06 Verkehrsteuern
15.11.2021
20010355
NOR40218385