(1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
- –Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
- –Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
- –Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
- –Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
- –Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.