(1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
- –bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 oder
- –bei einspurigen Kraftfahrzeugen oder bei Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
angesucht wird. - 2.Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
- –Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
- –Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
- –Haftpflichtversicherer
- 3.Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:„Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
- 4.Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:„Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“