Absatz eins,Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
- Ziffer einsPauschalentschädigung,
- Ziffer 2Entschädigung,
- Ziffer 3Fortzahlung der Bezüge und
- Ziffer 4Kostenersatz an den Arbeitgeber
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.