Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz 5 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2019,

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
  2. Absatz 2Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,
    3. Ziffer 3
      nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82
      1. Litera a
        erfüllendes Biogas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,,
      2. Litera b
        erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,
      3. Litera c
        erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,
      unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,
    4. Ziffer 4
      Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
    Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Absatz 2, Ziffer 3, näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40218272