Absatz eins,Die Steuer beträgt je Monat bei
- Ziffer einsKraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
- Litera adie vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,
- Litera bdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129 aus 2019, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.
- Ziffer 2Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
- Litera ader Klasse M1,
- Sub-Litera, a, adie vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
- Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;- Sub-Litera, b, bdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
- Sub-Litera, c, cdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
- Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro; - Litera ballen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
- Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
- Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;
- Ziffer 3Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.