Truppenaufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
BG
Paragraph 4
01.12.2019
TrAufG
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:
Anmeldung, Luftfahrzeug, Einfuhr, Ausfuhr, Gebrauch
29.10.2019
20001369
NOR40218253