(1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere
- 1.zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
- 2.zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,
- 3.zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
- 4.zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,
- 5.zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
- 6.zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
- 7.zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
- 8.zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.