Absatz eins,Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere
- Ziffer einszur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
- Ziffer 2zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union,
- Ziffer 3zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
- Ziffer 4zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,
- Ziffer 5zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
- Ziffer 6zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
- Ziffer 7zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
- Ziffer 8zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.