Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
    1. Ziffer eins
      als Berufsoffizier oder
    2. Ziffer 2
      als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. Ziffer 3
      als Militärperson oder
    4. Ziffer 4
      als Militärpilot auf Zeit oder
    5. Ziffer 4 a
      als Militär-VB oder
    6. Ziffer 4 b
      als Auslandseinsatz-VB oder
    7. Ziffer 5
      im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    8. Ziffer 6
      im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
    9. Ziffer 7
      im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
    10. Ziffer 8
      im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    11. Ziffer 9
      in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    12. Ziffer 10
      im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    13. Ziffer 11
      in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    14. Ziffer 12
      in Truppenübungen oder
    15. Ziffer 13
      in Kaderübungen oder
    16. Ziffer 14
      in Milizübungen.
    Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.
  2. Absatz 2,Personen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist zu verleihen
    1. Ziffer eins
      das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
    2. Ziffer 2
      das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
    3. Ziffer 3
      das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.
    Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
  3. Absatz 3,Für Frauen ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.
  4. Absatz 4,Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40218244