Absatz eins,Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
- Ziffer einsals Berufsoffizier oder
- Ziffer 2als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
- Ziffer 3als Militärperson oder
- Ziffer 4als Militärpilot auf Zeit oder
- Ziffer 4 aals Militär-VB oder
- Ziffer 4 bals Auslandseinsatz-VB oder
- Ziffer 5im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- Ziffer 6im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
- Ziffer 7im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
- Ziffer 8im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
- Ziffer 9in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
- Ziffer 10im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
- Ziffer 11in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
- Ziffer 12in Truppenübungen oder
- Ziffer 13in Kaderübungen oder
- Ziffer 14in Milizübungen.
Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.