Absatz eins,Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
- Ziffer eins aParagraph 4 a, betreffend die Anerkennungsprämie,
- Ziffer 2Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
- Ziffer 3das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
- Ziffer 4das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
- Ziffer 5Paragraph 55, betreffend den Übergenuss,
- Ziffer 6Paragraph 56, betreffend den Härteausgleich und
- Ziffer 7Paragraph 56 a, betreffend die Verjährung.