Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 116, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)