Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218179