Absatz einsDas Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
- Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
- Litera aim Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
- Litera bbei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
- Litera cdenen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
- Ziffer 2den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
- Ziffer 3den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.