Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 k,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Paragraph 119 k,

  1. Absatz einsDas Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
    1. Ziffer eins
      Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. Litera a
        im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. Litera b
        bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. Litera c
        denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    2. Ziffer 2
      den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
    Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
    2. Ziffer 2
      Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
    3. Ziffer 3
      eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Schlagworte

Verwaltungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218163