Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 116,

  1. Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.
  2. Absatz 2Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 41, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218159