Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kostenersätze

Paragraph 106,

  1. Absatz einsDie Kosten nach Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 14, oder 33 des Zollkodex erfolgt.
  2. Absatz 2Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 33, des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Österreich einzuheben.
  3. Absatz 3Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Artikel 198, Absatz 3, des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Artikel 102, des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218156