Absatz einsAn Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
- Ziffer einsKosten, und zwar:
- Litera aKommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
- Litera bVerwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 104,,
- Litera cKostenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
- Litera dAuslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des Paragraph 104, Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- Litera eBereinigungsgebühren im Sinne von Artikel 9, des A.T.A.-Abkommens bzw. Artikel 11, der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
- Ziffer 2Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;
- Ziffer 3Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
- Ziffer 4sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;
- Ziffer 5Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 41,