Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 108, ZBefrVO).
  2. Absatz 2Sind für die im Hinblick auf Absatz eins, einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt Österreich zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

Anmerkung

Artikel 11, Ziffer 29, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, lautet: "In Paragraph 97, wird die Zitierung "Art. 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt."; richtig wäre: "In Paragraph 97, wird die Zitierung "Artikel 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt.".

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218154