Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
BG
Paragraph 66,
01.01.2021
19.07.2022
ZollR-DG
35/02 Zollgesetz
Unbeschadet des Artikel 109, Absatz 2, des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes Österreich übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
22.07.2022
10004913
NOR40218148