Absatz einsAus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
- Ziffer einsauf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
- Ziffer 2außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder
- Ziffer 3auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d,, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.
Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem Zollamt Österreich nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.