Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
  2. Absatz 2Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
  3. Absatz 3Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218131