Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch III. TEIL
Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung

römisch eins. Abschnitt

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

Paragraph 79,

  1. Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
  3. Absatz 3Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des Paragraph 567, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 33, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Schlagworte

Fahrnispfändung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218098