Absatz einsEin Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
- Ziffer einsdem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (Paragraph 65, Absatz eins und 5);
- Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen;
- Ziffer 3die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (Paragraph 71, Absatz 3,).