Absatz einsDie Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
- Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
- Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
- Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
- Ziffer 5ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
- Ziffer 6bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
- Ziffer 7bei Arbeitsentgelt:ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.