Absatz einsDer Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
BG
Paragraph 48,
01.07.2020
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Meistbot
31.10.2019
10003825
NOR40218079