Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Durchführung der Versteigerung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker einer Abgabenbehörde, die über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
  2. Absatz 2Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 3Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
  4. Absatz 4Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

Schlagworte

Rufpreis, Sicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218077