Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Versteigerungsort

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Internet,
    2. Ziffer 2
      im Versteigerungshaus,
    3. Ziffer 3
      an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
  3. Absatz 3Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:
    1. Ziffer eins
      feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,
    2. Ziffer 2
      Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
    4. Ziffer 4
      Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
    5. Ziffer 5
      dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
    6. Ziffer 6
      Tiere und Pflanzen,
    7. Ziffer 7
      Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
  4. Absatz 3 aAbsatz 3, ist mit Ausnahme der Ziffer 4,, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.
  5. Absatz 4Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 5Die Abgabenbehörde darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

Schlagworte

Versteigerungsort

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218073