Abgabenexekutionsordnung
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
BG
§ 28
01.07.2020
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
31.10.2019
10003825
NOR40218064