Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Bekanntmachung durch Edikt

Paragraph 23,

  1. Absatz einsIn allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Nach Ermessen der Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der von der Abgabenbehörde angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218059